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Gemeinde Veltheim, Möriken-Wildegg, Auenstein; Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)

Vorlagen

Vorlage L-0171956.10

16 kV Kabel zwischen dem Unterwerk Wildegg und der Schaltkabine Aareweg

  • Spülbohrung
  • Neubau Kabeltrasse auf diversen Parzellen
  • Demontage der Freileitung

Vorlage L-0205339.3

16 kV Kabel zwischen der Hochspannungskabine HK-Auschachen und der Schaltkabine SK Veltheim (Aareweg)

  • Anpassung Rohrblock
  • Kabelumlegung
  • Demontage der Freileitung

Vorlage L-2607052.1

16 kV Kabel zwischen der Schaltkabine Veltheim Aareweg und der Transformatorenstation TS Au

  • Neubau Kabeltrasse auf diversen Parzellen
  • Demontage der Freileitung

Vorlage L-2605732.1

16 kV Kabel zwischen der Schaltkabine Aareweg und Betonmast 3
16 kV-Hltg. Wildegg - Schinznach - Umiken, Veltheim

  • Kabelumlegung auf diversen Parzellen
  • Einschlaufung in die neue Schaltkabine
  • Neubau Rohrblock
  • Freileitungsverkabelung

Vorlage S-2605729.1

16 kV-Schaltkabine Veltheim Aareweg

  • Neubau im Grundwasser Pumpwerk
Betroffene Gemeinden Veltheim, Möriken-Wildegg, Auenstein
Gesuchstellerin AEW Energie AG, Industriestrasse 20, 5000 Aarau
Ort Veltheim: Parzelle Nr. 721, 825, 842, 718, 502, 672, 663, 695 (Koordinaten: 2’654’540 / 1’252'329)
Möriken-Wildegg: Parzellen Nr. 1410
Auenstein: Parzellen Nr. 666
Gegenstand Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).
Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen können vom 26. Mai bis 24. Juni 2026 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:

Gemeindekanzlei, Schulhausstrasse, 5106 Veltheim

  • Gemeindekanzlei, Yul-Brynner-Platz, 5103 Möriken-Wildegg
  • Gemeindekanzlei, Schürmatt 1, 5105 Auenstein

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6742/4459cb7765 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in den oben genannten Gemeinden aufgelegten Unterlagen.

Einsprachen Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Enteignung

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Art. 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 18. Mai 2026

Namens des
Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
​​​​​​​Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen