Mieterwechsel
Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs Logis geben, sind verpflichtet, innert 14 Tagen:
- ein-, um- und wegziehende Personen der Einwohnerdienste zu melden
- in Mietverträgen oder Wohnbestätigungen die administrative Wohnungsnummer aufzuführen,
- auf Verlangen Mieter- und Wohnungslisten zur Verfügung zu stellen.
Die Meldung an die Einwohnerdienste kann schriftlich (Brief, E-Mail) oder online via www.drittmeldung.ch erfolgen.