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Mieterwechsel

Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs Logis geben, sind verpflichtet, innert 14 Tagen:

  • ein-, um- und wegziehende Personen der Einwohnerdienste zu melden
  • in Mietverträgen oder Wohnbestätigungen die administrative Wohnungsnummer aufzuführen,
  • auf Verlangen Mieter- und Wohnungslisten zur Verfügung zu stellen.

Die Meldung an die Einwohnerdienste kann schriftlich (Brief, E-Mail) oder online via www.drittmeldung.ch erfolgen.

Zuständige Abteilung