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Bauwesen

Sie planen ein Bauvorhaben? Auf dieser Seite erhalten Sie umfangreiche Informationen zu Ihrem geplanten Projekt. Bei spezifischen Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung.

Für welche Bauvorhaben muss ich ein Baugesuch einreichen?
  • Hochbauten (inkl. Vor-, An- und Aufbauten)
  • Tiefbauten (Strassen, Plätze, Sport- und Freizeitanlagen, unterirdische Bauten, Schwimmbassins)
  • Eingriffe ins Orts- und Landschaftsbild (Terrainveränderungen, Umgebungsgestaltungen, Campingplätze, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Aussenreklamen usw.)
  • Nutzungsänderungen (ausserhalb der Bauzone immer; innerhalb der Bauzone nur, wenn Auswirkungen auf die Umgebung oder eine wesentlicher Vergrössungerung des Benutzerkreises
  • Die Umwelt entlastende Anlagen (Gewässerschutz- und Kanalisationsanlagen, Lärmschutzanlagen usw.)
  • Die Umwelt belastende Anlagen (Deponien, Feuerungs-/Tankanlagen, abwasserproduzierende Einrichtungen, Erdsonden, Erdkollektoren, Sondier- und Frobebohrungen, Sendeanlagen, Lichtanlagen usw.)
  • Die Sicherheit gefährdende Anlagen (Wärmeerzeugung, Lagerung/Verarbeitung gefährlicher Stoffe usw.)

Wichtig: Die Baubewilligungspflicht gilt ach für Teile von bestehenden Anlagen, provisorische Bauten/Anlagen und mit dem Baugrund nicht fest verbundene Bauten/Anlagen.

Für welche Bauvorhaben muss ich kein Baugesuch einreichen?

Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet:

  • herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder entfernt werden, wenn die Fläche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird,
  • Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m,
  • Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind,
  • verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben,
  • Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am gleichen Ort sowie freistehende Magazin- oder andere Beuten für maximal 12 Bienenvölker,
  • Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen,
  • Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m²,
  • einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen,
  • Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche,
  • Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten pro Kalenderjahr.

Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen:

  • Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe,
  • Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt,
  • Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
  • Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände,
  • bis zu einer Dauer von zwei Monaten
    Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken und Stände sowie einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbetriebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.

Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl-, Abstimmungs- und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. April 2021 erfüllen und dürfen bei

  • Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
  • Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
  • anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.

Vorsicht: Auch nicht bewilligungspflichtige Vorhaben müssen die Vorschriften einhalten (z.B. Gestaltungs-, Abstands- und Immissionsschutzvorschriften)!

Tipps der Bauverwaltung

Frühzeitige Information und Beratung sparen Zeit und Kosten
► Die Bauverwaltung hilft Ihnen am liebsten frühzeitig weiter. Läuft das Baubewilligungsverfahren und sind Dritte beteiligt, lassen sich anfängliche Fehler nicht mehr so einfach korrigieren.
► Eine gute, unkomplizierte Beratung liegt auch im Interesse der Baubehörden. Damit lassen sich allfällige Streitfälle schon vor deren Entstehung vermeiden.
► Bei der Bauverwaltung erhalten Sie Informationen aus erster Hand - zu den formellen Vorgaben, zu den Verfahrensschritten, zu inhaltlichen Aspekten und zu weiteren Beratungsmöglichkeiten
► Ihre Nachbarn wollen rechtzeitig über Ihr Bauvorhaben informiert werden. Ist das Gesuch eingereicht, bleibt oft nur noch das Mittel der Einsprache. Vor Beginn des Verfahrens hingegen lassen sich Bedenken im gut-nachbarschaftlichen Gespräch ausräumen und Fehler leicht korrigieren. 

Baugesuchseingabe

Um Ihnen die Baugesuchseingabe zu erleichtern, haben wir für Sie Checklisten zusammengestellt, aus denen Sie entnehmen können, welche Dokumente für die Bearbeitung Ihres Baugesuches notwendig sind. Bei Fragen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind Ihnen gerne behilflich. Zudem beachten Sie bitte die nachfolgenden Merkpunkte:

  • Das Baugesuchsformular - vollständig ausgefüllt und von Bauherrschaft, Projektverfasser und Grundeigentümer unterzeichnetund - sowie sämtliche Planunterlagen sind der Bauverwaltung in 3-facher Ausführung einzureichen.
  • Bitte bezeichnen Sie alle Pläne mit dem Bauvorhaben und versehen diese mit Datum und Unterschrift der Bauherrschaft, der Grundeigentümer und des Projektverfassers.
  • Bei der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens im vereinfachten Verfahren (siehe nächste Box) ist die schriftliche Zustimmung aller angrenzenden Grundeigentümer und Mieter erforderlich.
  • Die Projektpläne müssen mit Farbe wie folgt markiert werden:
    ► Bestehende Bauteile: grau oder schwarz
    ► Abzubrechende Bauteile: gelb
    ► Neue Bauteile: rot
  • Das Bavorhaben muss massstabgetreu in den Plänen dargestellt werden unter Angabe aller Masse sowie Gebäude- und Grenzabstände.
     
  • Vor Einreichung des Baugesuches sind Bauprofile aufzustellen, welche die Umrisse der projektierten Baute, die Firsthöhe, die Höhe der Fassaden (Schnittpunkt mit Dachoberfläche), die Dachneigung und Erdgeschosskote allsei­tig erkennen lassen. Die Grenzpunkte des Grundstückes sind freizulegen und zu markieren. Sofern die Grenzzeichen nicht mehr oder nur noch teilweise gefunden werden, sind vorgängig und rechtzeitig der Grundbuchgeometer mit der Rekonstruktion zu beauftragen. Ebenfalls ist die Ausgangshöhe in m ü.M. für den Bezugspunkt der Erdgeschosskote ±0 im Gebäude und auf den Plänen klar definiert festzulegen.
    Die Fertigstellung des Baugespannes ist der Gemeindeverwaltung telefonisch zu melden, da die öffentliche Publikation erst nach Abnahme des Baugespannes durch die Gemeindeverwaltung vorgenommen werden kann.
    Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nicht beseitigt werden. Nach Rechtskraft des Entscheides sind sie innert Monatsfrist zu entfernen.

Verfahrensarten

Meldeverfahren

Einreichung als Baumeldung. Nach 30 Tagen ohne Gegenbericht gilt das Vorhaben als bewilligt. Gesuchsunterlagen müssen nach Absprache mit der Bauverwaltung eingereicht werden:

Vereinfachtes Verfahren

Verfahren ohne öffentliche Auflage und Visierung. Keine Einsprachefrist, falls die nötigen Unterschriften der betroffenen Anstösser vorliegen:

  • Kleinere Projektänderungen
  • Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen
    Als Kleinbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein- und Anbauten ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
  • Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig
  • Solaranlagen bis 200 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die dazugehörigen Installationen, wenn sie an bestehenden Gebäuden angebracht werden, die ausserhalb Landschaftsschutzzonen und geschützter Dorf- und Altstadtkerne liegen, sich nicht in der Umgebung eines Denkmals befinden und auch selber nicht unter kommunalen oder kantonalen Schutz gestellt sind oder gestellt werden sollen. Ausserhalb Bauzonen ist eine kantonale Zustimmung nötig.

Ordentliches Verfahren

Standardmässiges Baubewilligungsverfahren. Den genauen Ablauf finden Sie im nachfolgenden Schema:

 

Foto eines Hauses im Bau