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Einzelanlässe

Wirtetätigkeit

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Unter Einzelanlässen sind also Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen.

Wenn nur alkoholfreie Getränke sowie Alkohol bis 15 % vol. (Bier, Most, Wein bis 15 % vol.) verkauft werden, ist der Einzelanlass meldepflichtig. Wenn zudem Spirituosen abgegeben werden, ist dafür eine Kleinhandelsbewilligung der Gemeinde erforderlich.

Ebenfalls bewilligungspflichtig sind Einzelanlässe, deren Öffnungszeiten die gesetzlichen Zeiten (§ 4 Abs. 1 Gastgewerbegesetz) überschreiten.

Die Wirtetätigkeit, der Verkauf von Spirituosen und/oder die Verlängerung der Öffnungszeiten an einem Einzelanlass ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass der Gemeinde mit dem Formular «Meldung eines Einzelanlasses» zu melden. Sofern seitens der Gemeinde eine Kleinhandelsbewilligung ausgestellt wird, wird diese an das Amt für Verbraucherschutz weitergeleitet.

Meldepflicht

Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 20Tage vor dem Anlass dem Gemeinderat mit dem Formular «Meldung eines Einzelanlasses» zu melden.

Öffnungszeiten (§ 4 Gastgewerbegesetz)

Die Gastwirtschaften sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

Der Gemeinderat kann nach Massgaben der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung andere Öffnungszeiten bewilligen. Er kann

  1. die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken;
  2. den einzelnen Betrieben für bestimmte Anlässe die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, soweit es die Verhältnisse erlauben;
  3. für lokale Anlässe generell Freinächte bestimmen.

An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstmontag, am Eidgenössischen Dank-, Buss – und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.

Ausschank und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken

Vergorene alkoholhaltige Getränke wie Wein, Bier, Obstwein (Most) oder Met dürfen nicht an unter 16-jährige abgegeben werden. Spirituosen (gebrannte Wasser) und Getränke mit Spirituosen wie Branntwein, Weinbrand, Obstbrand, Liköre, Likörweine (mit Alkohol angereicherte Weine wie Portwein oder Vin Santo), Aperitifs, Bitter oder Alcopops dürfen nicht an unter 18-jährige abgegeben werden. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Ausweiskontrolle. Zudem ist die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene verboten.

Alkoholfreie Getränke

In jedem Gastgewerbebetrieb muss eine Auswahl (mindestens zwei) alkoholfreier Getränke zu einem tieferen Preis als das billigste alkoholhaltig Getränk in der gleichen Menge angeboten werden. Alkoholische Getränke müssen deutlich unterscheidbar von alkoholfreien Getränken zum Verkauf angeboten werden.

Kleinhandelsbewilligung für Verkauf / Abgabe von Spirituosen

Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15% vol. ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.).

Die Gemeinde erteilt die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen und erhebt die Alkoholabgabe.

Dauer des Einzelanlasses Gebühr [CHF]
Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern 30.00
Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folgetag 10.00 bis 30.00
Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehrere Festwirtschaften umfassen 250.00 bis 2'000.00
Bewilligungsgebühr 20.00 bis 200.00

Public Viewing, Konzerte – SUISA

Wer Musik veröffentlicht (z.B. Konzerte) oder einen Film / Sendung öffentlich vorführen möchte, muss dafür eine Lizenz bei SUISA erwerben. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, die Erlaubnis für die öffentliche Nutzung einzuholen. Weitere Informationen finden Sie unter www.suisa.ch.

Tabakwaren / Passivraucherschutz

Der Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Im Kanton Aargau gilt in sämtlichen geschlossenen, öffentliche zugänglichen Räumen Rauchverbot. Es ist möglich, Raucherräume (Fumoirs) einzurichten, sofern sie dicht abgetrennt, ausreichend belüftet und als Raucherraum gekennzeichnet sind, nicht als Durchgang in andere Räume dienen und über selbstschliessende Türen verfügen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ag.ch.

Jugendschutz

Der Veranstalter hat sich an die Jugendschutzmassnahmen zu halten. Unter www.jugendschutzaargau.ch kann kostenlos Material wie Armbänder, Hinweisschilder, Rezeptkarten für alkoholfreie Drinks bestellt werden. Zudem stehen viele nützliche Checklisten und Merkblätter zum Download bereit.

Schall und Laser

Mit der Durchsetzung der Schall- und Laserverordnung (SLV) soll das Publikum bei Konzerten, in Discos und an Partys vor zu hohen Schallpegeln geschützt werden, unabhängig davon, ob sie im Freien oder in Gebäude stattfinden. Bei Einsatz von Laseranlagen soll unter Anwendung der SLV erreicht werden, dass die Bestrahlung des Publikums nicht über dem Grenzwert liegt und das Unfallrisiko geringgehalten wird. Das separate Meldeformular  ist spätestens 14 Tage vor dem Anlass dem Gemeinderat einzureichen.

Tombola- oder Lottobewilligung

Gesuche um Bewilligung von Tombolas oder Lottos sind dem Departement Finanzen und Ressourcen einzureichen. Tombolas mit einer Plansumme bis zu CHF 20‘000 sind bewilligungsfrei (die lotterierechtlichen Bestimmungen sind aber trotzdem einzuhalten).

Sicherheits- und Parkkonzept

Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Besuchern, ist das Formular ,,Sicherheits- und Parkkonzept‘‘ einzureichen. Bitte legen Sie ausserdem die notwendigen Dokumente bei. Das Formular wird anschliessend der Regionalpolizei Lenzburg weitergeleitet, die das Gesuch prüft und der Gemeinde eine Empfehlung abgeben wird. Bei Grossanlässen ist vorgängig mit der Regionalpolizei Lenzburg zwecks Ausarbeitung des Konzepts Kontakt aufzunehmen.

Feuerwache (Turnhalle)

Eine Feuerwache ist zu stellen, wenn die Räume brandgefährlich verändert werden (z.B. Fasnachtsveranstaltung) und/oder sich im EG mehr als 400 Personen aufhalten werden. Auf keinen Fall dürfen sich in der Halle mehr als 600 Personen aufhalten. In diesem Ausnahmefall entscheidet der Gemeinderat mit separater Bewilligung über ergänzende Brandschutzmassnahmen. Im UG dürfen sich nicht mehr als 200 Personen aufhalten.

Der Veranstalter ist in Absprache mit der Feuerwehr Rupperswil-Auenstein für die Organisation der Feuerwache verantwortlich. Es ist frühzeitig mit dem Kommandanten Kontakt aufzunehmen und die Feuerwache zu organisieren. Die delegierten Feuerwehrangehörigen sind vom Veranstalter im Sicherheits- und Parkkonzept zu vermerken.

Parkplatzorganisation

Integrierter Bestandteil von Benützungsbewilligungen bei Grossanlässen auf dem Schulgelände sind die Weisungen über die Parkplatzorganisation bei den Schulanlagen.

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz), SR 680
  • Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz), SR 817.0
  • Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02
  • Verordnung des EDI über alkoholische Getränke, SR 817.022.12
  • Gastgewerbegesetz- / Verordnung, SAR 940.100 und SAR 970.111
  • Gesundheitsgesetz, SAR 301.100

Dokumente

Formular «Meldung eines Einzelanlasses»
Formular «Sicherheits- und Parkkonzept» [pdf, 660 KB]
Merkblatt Wirtetätigkeit [pdf, 139 KB]
Weisungen über die Parkplatzorganisation bei den Schulanlagen [pdf, 4.0 MB]

Kontakt

Haben Sie Fragen zum Formular? Nachfolgend sind die wichtigsten Kontakte aufgelistet und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung:

Gemeinde Auenstein Regionalpolizei Lenzburg
Cyril Schwammberger, Gemeindeschreiber-Stv. Wm mbV Myriam Frey, Fachstellenleiterin Veranstaltungen / Gewerbe
Schürmatt 1
5105 Auenstein
Niederlenzerstrasse 27
5600 Lenzburg
062 897 03 02 062 886 45 55
gemeindekanzlei@auenstein.ch repol.stab@repol.ag.ch