Navigieren in Auenstein

Bezahlen der Steuern

Im Frühjahr erhalten die Steuerpflichtigen jeweils die provisorischen Rechnungen über die mutmasslich zu bezahlenden Steuern:

  • Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres; zahlbar in der Regel bis zum 31. Oktober (= allgemeiner Fälligkeitstermin). Vorauszahlungen werden mit einem Vergütungszins honoriert. Dieser Vergütungszins ist steuerfrei. Für Ausstände ab 1. November wird ein Verzugszins in Rechnung gestellt und es können rechtliche Inkassomassnamen eingeleitet werden.
  • Direkte Bundessteuern für das vorangehende Jahr; zahlbar in der Regel bis zum 31. März.

Auf folgenden Verwaltungshandlungen werden die Gebühren erhoben:

  • Erste Mahnung Steuererklärung, CHF 35.00
  • Zweite Mahnung Steuererklärung, CHF 50.00
  • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35.00
  • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100.00

Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung (kantonales Steuergesetz sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) unterscheiden sich der Vollzug und das Verfahren in wesentlichen Punkten.

Die Abteilung Finanzen bezieht die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinde und der Kirchgemeinden, die Steuern auf Kapitalleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, bezieht die direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern, Steuern auf Kapitalleistungen und Liquidationsgewinnen).

Es ist empfehlenswert, die Steuerzahlungen nach Erhalt der provisorischen Rechnungen im persönlichen Jahresbudget zu planen. Bei (drohenden) Zahlungsschwierigkeiten muss vor dem Fälligkeitstermin mit der zuständigen Bezugsstelle eine Lösung gefunden werden.

Die Abteilung Finanzen prüft und entscheidet über eingereichte Gesuche um Zahlungserleichterung (Stundung/Ratenzahlung) oder um Erlass der Steuern. Geben Sie bitte Ihre persönliche Adress-Nummer gemäss der Ihnen zugestellten Rechnung an.
 

Anpassung provisorische Steuerrechnung

Falls Sie Ihre provisorische Steuerrechnung anpassen möchten, wenden Sie sich bitte mit den notwendigen Belegen / Nachweise an die Abteilung Steuern.

Zuständige Abteilung