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Fragen und Antworten zum Bauwesen

Nachfolgend beantworten wir die gängisten Fragen rund um die Baugesuchseingabe. Sollte Ihre Frage nicht beanwortet werden, zögern Sie nicht, mit der Bauverwaltung aufzunehmen.

Für welche Bauvorhaben muss ich ein Baugesuch einreichen?

Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau. Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

Wichtig: Die Baubewilligungspflicht gilt ach für Teile von bestehenden Anlagen, provisorische Bauten/Anlagen und mit dem Baugrund nicht fest verbundene Bauten/Anlagen.

Für welche Bauvorhaben muss ich kein Baugesuch einreichen?

Gewisse Bauten und Anlagen sind von der Baubewilligungspflicht befreit. Eine abschliessende Auflistung findet sich in § 49 der Bauverordnung des Kantons Aargau.

Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Bitte bespreichen Sie mit uns im Zweifelsfall Ihr Bauvorhaben.

Was ist eine Voranfrage?

Eine Voranfrage unterscheidet sich von einer Vorbesprechung. Sie muss schriftlich, vorzugsweise elektronisch per E-Mail, bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Mit der Voranfrage werden konkrete Fragestellungen beantwortet. Dies macht meistens bei besonderen Bauten Sinn, um eine höhere Planungssicherheit zu erlangen. Voranfragen sind kostenpflichtig.

 Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?

Auf Bundesebene bilden das Raumplanungsgesetz sowie die Raumplanungsverordnung die Grundlagen.

Auf kantonaler Ebene sind das Baugesetz, die Bauverordnung sowie die Erläuterung zum Bau- und Nutzungsrecht massgebend.

Auf kommunaler Ebene bilden die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) [pdf, 2.0 MB], der Bauzonenplan [pdf, 62.2 MB] und Kulturlandplan [pdf, 38.5 MB] sowie diverse Reglemente (z.B. Erschliessungs- und Finanzierungsreglement [pdf, 796 KB], Wasserreglement [pdf, 444 KB]Abwasserreglement [pdf, 468 KB]) die Grundlagen.

Ausserdem sind die aktuellen Normen, Richtlinien sowie diverse Merkblätter zu beachten. Je nach Art des Baugesuchs können weitere Gesetze wie z.B. das Umweltschutzgesetz zum Tragen kommen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und Pläne enthalten (siehe § 51 der Bauverordnung). Die Checkliste im digitalen Baugesuchsformular hilft Ihnen, ein vollständiges Gesuch einzureichen. Fehlende Unterlagen werden mit der Eingangsbestätigung nachgefordert.

Muss ich mein Baugesuch profilieren?

Vor Einreichung des Baugesuches sind Bauprofile aufzustellen, welche Höhe, Umrisse, Dachneigungen, Erdgeschosskote (±0.00) und Terrainveränderungen erkennbar anzeigen. Die Grenzpunkte des Grundstückes sind freizulegen und zu markieren. Sofern die Grenzzeichen nicht mehr oder nur noch teilweise gefunden werden, sind vorgängig und rechtzeitig der zuständige Nachführungsgeometer mit der Rekonstruktion zu beauftragen. Ebenfalls ist die Ausgangshöhe in m ü.M. für den Bezugspunkt der Erdgeschosskote ±0 im Gebäude und auf den Plänen klar definiert festzulegen.

Die Profile müssen zwingend vor der öffentlichen Auflage stehen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Bewilligungsverfahrens sind die Profile zu entfernen (§ 53 Bauverordnung).

Sollte das Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren behandelt werden können, ist keine Profilierung notwendig.

Was ist ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren?

Klein- und Anbauten sowie Aussenwärmedämmungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen können im vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt werden. Alle Eigentümer der angrenzenden Parzellen (siehe Skizze) müssen dem vereinfachten Verfahren mit entsprechenden Formular [pdf, 97 KB] zustimmen.

Was sind Klein- und Anbauten?

Klein- und Anbauten sind nicht dem Wohnen dienende Bauten, die eine maximale Gebäudefläche von 40 m² und eine maximale Fassadenhöhe von 3.00 m aufweisen. Klein- und Anbauten dürfen bis 2.00 m an die Parzellengrenze (gilt nicht für Strassenparzellen) gesetzt werden. Der Grenzabstand kann mit einer schriftlichen Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft reduziert oder aufgehoben werden (§ 19 Bauverordnung).

Darf ich einen Sichtschutz erstellen?

Einfriedungen sind bewilligungspflichtig. Sie können im vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt werden. Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.80 m ab dem tiefergelegenen Terrain an die Parzellengrenze gesetzt werden (BauV §28).

Bei den Ein- und Ausfahrten dürfen die Einfriedungen die Sichtzonen gemäss dem Merkblatt «Sicht im Strassenraum» nicht tangieren.

Einfriedungen und Stützmauern müssen einen Strassenabstand von 0.60 m (bei Kantonsstrassen 2.00 m) einhalten.

Wie erhalte ich eine erleichterte Ausnahmebewilligung?

Für untergeordnete Bauten wie z.B. Klein- und Anbauten kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Unterabstand gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden. Diese werden mit einem Beseitigungsrevers bewilligt (§ 67a Baugesetz).

Ein schriftlicher Antrag kann direkt dem Baugesuch beigelegt werden. Hier finden Sie einen Musterantrag [docx, 15 KB].

Was kostet ein Baugesuch?